§ 2 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Ausnahmen von der Krankenversicherung

§ 2.

(1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – ausgenommen:

  1. 1. Personen, die auf Grund der Vorschriften
  1. a) der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
  2. b) der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
  1. 2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
  1. 4. die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
  2. 5. die in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a, 11 und 12 genannten Personen, sofern sie nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, und die in § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Personen soweit es sich nicht um Bürgermeister und Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) – ausgenommen Wien – handelt, die für die Dauer dieser Funktion als öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 außer Dienst gestellt sind;
  3. 6. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes;
  4. 7. die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
  5. 8. die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.

(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 679/1986

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12116098

alte Dokumentnummer

N6199854300L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)