§ 2.
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
- 2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit
- a) einer elektrischen Ringleitung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen,
- b) einem Tonaudiometer,
- c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
- d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
- e) einem Heißluftgerät und
- f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken.
Schlagworte
Raumausstattung, Betriebsraum, Leitung, Audiometer, Hörmeßgerät
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006491
Dokumentnummer
NOR12071247
alte Dokumentnummer
N51976151190
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)