§ 2 Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1976

§ 2.

Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
  2. 2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit
  1. a) einer elektrischen Ringleitung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen,
  2. b) einem Tonaudiometer,
  3. c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
  4. d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
  5. e) einem Heißluftgerät und
  6. f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken.

Schlagworte

Raumausstattung, Betriebsraum, Leitung, Audiometer, Hörmeßgerät

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006491

Dokumentnummer

NOR12071247

alte Dokumentnummer

N51976151190

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