§ 2 Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 2

§ 2. Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
  2. 2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit
  1. a) einem Tonaudiometer,
  2. b) (Anm.: tritt mit 1.1.1993 in Kraft)
  3. c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung von Stromquellen,
  4. d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
  5. e) einem Heißluftgerät,
  6. f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von Ohrplastiken und
  7. g) einer elektrischen Ringleitung oder einer gleichwertigen technischen Einrichtung zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen.

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