§ 2.
Diese Verordnung ist anzuwenden:
- 1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1975 enden,
- 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004193
Dokumentnummer
NOR12046137
alte Dokumentnummer
N3197510481T
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