§ 2.
Diese Verordnung ist anzuwenden:
- 1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1975 beginnen und vor dem 1. Jänner 1988 enden,
- 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004193
Dokumentnummer
NOR12048867
alte Dokumentnummer
N3198710237A
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