§ 2 Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1987

§ 2.

Diese Verordnung ist anzuwenden:

  1. 1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1975 beginnen und vor dem 1. Jänner 1988 enden,
  2. 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1976 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004193

Dokumentnummer

NOR12048867

alte Dokumentnummer

N3198710237A

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