2. Abschnitt
Schutz der Flüchtlinge in Österreich Umfang des Schutzes
§ 2
§ 2. Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
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