2. Abschnitt
Schutz der Flüchtlinge in Österreich Umfang des Schutzes
§ 2
(1) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
(2) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Abs. 1 gewährt wird, ihre Ausweisung jedoch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 15) zuerkannt.
(3) Familienangehörige (§ 1 Z 6) von Fremden gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die einen Asylantrag gestellt haben, erlangen dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.
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