§ 2 Asyl-DV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 2.

(1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. Allfällige weitere Auflagen nach § 62 Abs. 5 FPG sind auf der Rückseite ersichtlich zu machen.

(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).

(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl). Darüber hinaus ist auf der Karte das Datum einzutragen, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endet.

(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3 sind 86 x 54 mm groß. Auf der Rückseite der Karten nach Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der AIS-Zahl, einer die Dokumentenart bezeichnende Nummer, einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl und einer Kontrollzahl zusammensetzt, anzubringen.

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