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§ 2 Asyl-DV 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Der § 1 wurde gemäß Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 160/2026 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

1. Abschnitt

Karten für Antragsteller und Vertriebene

Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005

Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005

§ 2.

(1) Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster derAnlage C ausgestellt. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.

(2) Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 S. 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954 , ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und nach dem Muster derAnlage A ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005. Im Übrigen gelten § 3 Abs. 3 und § 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Fremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.

Der § 1 wurde gemäß Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 160/2026 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40278838

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