§ 2 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. § 116a idF BGBl. I Nr. 29/2000.

Steuersätze

§ 2.

(1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 000 Euro je 100 l A (Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Alkoholsteuer 13 800 S je 100 l A.

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der

  1. 1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder
  2. 2. in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A

(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40007947

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