§ 2 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Steuersätze

§ 2.

(1) Die Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz).

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der

  1. 1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder
  2. 2. über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A

(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 90 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 l A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40161316

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