§ 2 Aids-V-Qualität

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Anwendungsbereich

§ 2

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Qualitätsprüfung der HIV-Diagnostika, die Qualitätssicherungsmaßnahmen für Labors sowie die Durchführung der Tests gelten nur für das diagnostische Vorgehen, insbesondere auch bei Blut- und Plasmaspendern.

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