Anwendungsbereich
§ 2.
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Qualitätssicherungsmaßnahmen für Labors und sonstige medizinische Einrichtungen, die HIV-Tests durchführen, sowie die Durchführung der Tests gelten nur für das diagnostische Vorgehen, insbesondere auch bei Spendern von Blut und Blutbestandteilen.
Schlagworte
Blutspender
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017
Gesetzesnummer
10010835
Dokumentnummer
NOR40101355
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