vgl. § 1, § 2 Abs. 2 und § 27 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- 1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);
- 2. Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
- 3. Einsatz: Dienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei voller Bereitschaft;
- 4. Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
- 5. Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
- 6. Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad
- a) der Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, gegenüber Soldaten, die Präsenzdienst leisten,
- b) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, im Verhältnis zu anderen derartigen Soldaten jener Soldat, der die höhere dienstrechtliche Stellung aufweist, bei gleicher dienstrechtlicher Stellung der an Lebensjahren Ältere,
- c) bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, im Verhältnis zu anderen derartigen Soldaten der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
- 7. Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
- 8. Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
- 9. Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
- 10. Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
- 11. Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
- 12. Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.
vgl. § 1, § 2 Abs. 2 und § 27 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12060351
alte Dokumentnummer
N4197911226A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)