§ 2 ADV

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

vgl. § 1, § 2 Abs. 2 und § 27 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. 1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);
  2. 2. Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
  3. 3. Einsatz: Dienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei voller Bereitschaft;
  4. 4. Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
  5. 5. Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
  6. 6. Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
  7. 7. Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  8. 8. Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  9. 9. Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  10. 10. Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
  11. 11. Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
  12. 12. Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.

vgl. § 1, § 2 Abs. 2 und § 27 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12067007

alte Dokumentnummer

N4199813216I

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