§ 2.
Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
- 1. Leiter von Schulen:
- a) die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel II § 3 Abs. 1 und § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, ist der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 37a in Verbindung mit § 36 Abs. 2 und 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Schulleiter zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese Tätigkeit als Unterrichtsstunde über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
- b) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen Schulversuche gemäß Artikel II §§ 4 und 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle durchgeführt werden, sind
- aa) bei Führung des Schulversuches einer Schulstufe der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
- bb) bei Führung des Schulversuches in zwei oder mehreren Schulstufen der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
- cc) bei Führung des Schulversuches in vier oder mehreren Schulstufen, sofern der Schulversuch mit mehr als zwölf Klassen, in der Pflichtschule mit mehr als neun Klassen, geführt wird, der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
- gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
- c) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche “Ganztagsschule" oder “Tagesheimschule" durchgeführt werden, sind
- aa) bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
- bb) bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
- cc) bei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
- gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
- d) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche “Integrierte Ganztags-Gesamtschule" und “Integrierte Tagesheim-Gesamtschule" durchgeführt werden, ist durch eine besondere Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der Vergütung gemäß § 2 Z 1 lit. b sowie der ganzen Vergütung gemäß § 2 Z 1 lit. c abzugelten.
- e) Die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer mit Leitungsfunktionen im Schulversuch “Additive Gesamtschule" ist abweichend von lit. b im Einzelfall festzulegen.
- 2. Lehrern, die zur Unterstützung des Schulleiters gemäß § 56 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, bestellt sind, gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1, insoweit es sich nicht um die Schulversuche “Ganztagsschule" und “Tagesheimschule" handelt.
- 3. Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche “Ganztagsschule" und “Tagesheimschule" gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1.
- 4. Fachkoordinatoren:
- Die Tätigkeit der Fachkoordinatoren in den Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel II § 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sowie im Schulversuch “Polytechnischer Lehrgang" (Artikel II § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) wird der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichgehalten.
- 5. Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
- A. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer (Koordinatoren) in Schulversuchen nach Artikel II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle tätig sind,
- a) ist die Tätigkeit im Ausmaß von zwei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen,
- b) sofern sie zusätzlich mit der fachlichen Betreuung und Auswertung der Schulversuche betraut sind, gebührt ihnen überdies
- aa) für Deutsch, Englisch, Latein, Griechisch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Mathematik, Physik eine Einrechnung von drei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
- bb) für Religion (Wahlpflichtgegenstand), Französisch, Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung eine Einrechnung von zwei Wochenstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
- cc) für Italienisch, Russisch, Philosophischer Einführungsunterricht, und Darstellende Geometrie eine Einrechnung von einer Wochenstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung.
- B. Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Tätigkeit als wissenschaftliche Betreuer in Schulversuchen nach Artikel II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle tätig sind, ist die Tätigkeit in folgendem Ausmaß der im § 4 genannten Lehrverpflichtung einzurechnen:
Verwendungsgruppe bis 6 Klassen 7 bis 10 Klassen ab 11 Klassen
L PA 1,5 Wochenstunden 2 Wochenstunden 2,5 Wochenstunden
L 1 2 Wochenstunden 2,5 Wochenstunden 3 Wochenstunden
L 2 2 Wochenstunden 2,5 Wochenstunden 3 Wochenstunden
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008403
Dokumentnummer
NOR12099529
alte Dokumentnummer
N61980166390
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