1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1933
§ 2.
Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
- 1. Leiter von Schulen:
- (Anm.: lit. a und b aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)
- c) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche „Ganztagsschule“ oder „Tagesheimschule“ durchgeführt werden, sind
- aa) bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
- bb) bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
- cc) bei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
- gleichzuhalten. In den Fällen des § 35 Abs. 4 und 5 bzw. des § 36 Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 37a, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, in denen der Leiter der Schule zu keiner Unterrichtserteilung verpflichtet ist, ist diese zusätzliche Tätigkeit als eine bis drei Unterrichtsstunden gemäß sublit. aa bis sublit. cc über die Lehrverpflichtung hinaus zu werten.
- (Anm.: lit. d und e aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)
- 3. Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1.
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)
- 5. Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1933
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10008403
Dokumentnummer
NOR12107484
alte Dokumentnummer
N6199329424J
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