§ 2 Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1933

§ 2.

Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 4 genannten Schulversuchen nicht im Unterricht, sondern in nachstehend angeführten Funktionen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:

  1. 1. Leiter von Schulen:
  1. c) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von Schulen, an denen die Schulversuche „Ganztagsschule“ oder „Tagesheimschule“ durchgeführt werden, sind
  1. aa) bei Führung des Schulversuches bis vier Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung einer wöchentlichen Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
  2. bb) bei Führung des Schulversuches von fünf bis acht Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung,
  3. cc) bei Führung des Schulversuches ab neun Ganztagsklassen bzw. Betreuungsgruppen in der Tagesheimschule der Erteilung von drei wöchentlichen Unterrichtsstunden der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
  1. 3. Leitern des Übungs- und Freizeitbereiches der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ gebührt eine Vergütung in der Höhe von zwei Dritteln der dem jeweiligen Schulleiter gebührenden Vergütung gemäß Z 1.
  1. 5. Wissenschaftliche Betreuung (Artikel II §§ 8 und 9 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle):

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1933

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10008403

Dokumentnummer

NOR12107484

alte Dokumentnummer

N6199329424J

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