Fälligkeit
§ 2.
Der Aufwandsersatz gemäß § 1 ist
- 1. für das Schuljahr 2007/08 am 1. Oktober 2008 fällig und
- 2. für das Schuljahr 2008/09 und für die folgenden Schuljahre jeweils zur Hälfte am 15. September des laufenden Schuljahres und am 15. September des nächstfolgenden Schuljahres fällig.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
20006091
Dokumentnummer
NOR40102793
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