Fälligkeit
§ 2.
(1) Der Aufwandsersatz gemäß § 1 Abs. 1 ist
- 1. für das Schuljahr 2007/08 am 1. Oktober 2008 fällig und
- 2. für das Schuljahr 2008/09 und für die folgenden Schuljahre jeweils zur Hälfte am 15. September des laufenden Schuljahres und am 15. September des nächstfolgenden Schuljahres fällig.
(2) Der Aufwandsersatz gemäß § 1 Abs. 2 ist jeweils zur Hälfte am 1. September 2010 und am 1. Juli 2011 fällig.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2021
Gesetzesnummer
20006091
Dokumentnummer
NOR40122027
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