§ 29c
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- a) eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung nach dem
- 2. Abschnitt dieses Gesetzes erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür akkreditiert zu sein;
- b) eine Tätigkeit, für die eine Ermächtigung nach § 26f erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür ermächtigt zu sein;
- c) eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung nach dem
- 2. Abschnitt dieses Gesetzes oder eine Ermächtigung nach § 26f erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ausübt;
- d) Bauprodukte entgegen § 17 in Verkehr bringt;
- e) Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet;
- f) Bauprodukte unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet;
- g) die CE-Kennzeichnung entgegen § 23 anbringt oder Angaben gemäß § 23 Abs. 3 nicht oder fälschlich macht;
- h) das Einbauzeichen ÜA entgegen § 26h anbringt oder Angaben gemäß § 26h Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang zu Art. 10 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl Nr 45/1999, nicht oder fälschlich macht;
- i) Anordnungen der Akkreditierungsstelle nach § 4 Abs. 13 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt;
- j) der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt;
- k) Bauprodukte mit einem Zeichen kennzeichnet, das mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann;
- l) eine Konformitätserklärung abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 21 vorliegen;
- m) eine Übereinstimmungserklärung abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 26d vorliegen;
- n) die Konformitätserklärung entgegen § 21 Abs. 1 letzter Satz der Zertifizierungsstelle nicht vorlegt;
- o) die Übereinstimmungserklärung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Unterlagen entgegen § 26d Abs. 4 dem Österreichischen Institut für Bautechnik nicht vorlegt oder die Überprüfung nicht ermöglicht.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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