§ 29c K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 29c

Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. a) eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung nach dem
  1. 2. Abschnitt dieses Gesetzes erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür akkreditiert zu sein;
  1. b) eine Tätigkeit, für die eine Ermächtigung nach § 26f erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür ermächtigt zu sein;
  2. c) eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung nach dem
  1. 2. Abschnitt dieses Gesetzes oder eine Ermächtigung nach § 26f erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ausübt;
  1. d) Bauprodukte entgegen § 17 in Verkehr bringt;
  2. e) Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet;
  3. f) Bauprodukte unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet;
  4. g) die CE-Kennzeichnung entgegen § 23 anbringt oder Angaben gemäß § 23 Abs. 3 nicht oder fälschlich macht;
  1. h) das Einbauzeichen ÜA entgegen § 26h anbringt oder Angaben gemäß § 26h Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang zu Art. 10 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl Nr 45/1999, nicht oder fälschlich macht;
  1. i) Anordnungen der Akkreditierungsstelle nach § 4 Abs. 13 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt;
  2. j) der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt;
  3. k) Bauprodukte mit einem Zeichen kennzeichnet und in Verkehr bringt, das mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
  4. l) eine Konformitätserklärung abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 21 vorliegen;
  5. m) eine Übereinstimmungserklärung abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 26d vorliegen;
  6. n) die Konformitätserklärung entgegen § 21 Abs. 1 letzter Satz der Zertifizierungsstelle nicht vorlegt;
  7. o) die Übereinstimmungserklärung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Unterlagen entgegen § 26d Abs. 4 dem Österreichischen Institut für Bautechnik nicht vorlegt oder die Überprüfung nicht ermöglicht.
  1. p) ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt;
  2. q) sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt;
  3. r) den in Bescheiden, ausgenommen Bescheide nach § 29, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, i, j, l, m, n und o sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Strafe ist nicht festzusetzen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p, q und r sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, j, p und q sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.

(5) Geldstrafen nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p, q und r fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.

(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p und q bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht werden.

(7) Der Versuch ist strafbar.

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