§ 29c
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- a) eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung nach dem
- 2. Abschnitt dieses Gesetzes erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür akkreditiert zu sein;
- b) eine Tätigkeit, für die eine Ermächtigung nach § 26f erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür ermächtigt zu sein;
- c) eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung nach dem
- 2. Abschnitt dieses Gesetzes oder eine Ermächtigung nach § 26f erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder nicht entsprechend den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ausübt;
- d) Bauprodukte entgegen § 17 in Verkehr bringt;
- e) Bauprodukte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung kennzeichnet;
- f) Bauprodukte unberechtigt mit dem Einbauzeichen ÜA kennzeichnet;
- g) die CE-Kennzeichnung entgegen § 23 anbringt oder Angaben gemäß § 23 Abs. 3 nicht oder fälschlich macht;
- h) das Einbauzeichen ÜA entgegen § 26h anbringt oder Angaben gemäß § 26h Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang zu Art. 10 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl Nr 45/1999, nicht oder fälschlich macht;
- i) Anordnungen der Akkreditierungsstelle nach § 4 Abs. 13 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt;
- j) der Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt;
- k) Bauprodukte mit einem Zeichen kennzeichnet und in Verkehr bringt, das mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;
- l) eine Konformitätserklärung abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 21 vorliegen;
- m) eine Übereinstimmungserklärung abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 26d vorliegen;
- n) die Konformitätserklärung entgegen § 21 Abs. 1 letzter Satz der Zertifizierungsstelle nicht vorlegt;
- o) die Übereinstimmungserklärung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Unterlagen entgegen § 26d Abs. 4 dem Österreichischen Institut für Bautechnik nicht vorlegt oder die Überprüfung nicht ermöglicht.
- p) ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt;
- q) sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt;
- r) den in Bescheiden, ausgenommen Bescheide nach § 29, getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a, b, c, i, j, l, m, n und o sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Strafe ist nicht festzusetzen.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p, q und r sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, j, p und q sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(5) Geldstrafen nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p, q und r fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung zu verwenden.
(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p und q bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht werden.
(7) Der Versuch ist strafbar.
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