§ 29 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 40/03, V 57/03-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Juli 2003, ausgesprochen, dass § 29 Abs. 2 Z 2 in der Stammfassung BGBl. Nr. 157/1994 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 52/2003).

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 29.

(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden zweckgebundene Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Versorgungsfonds:

  1. 1. Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. 2. Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen.

(3) Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlaß des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers bestimmt.

(4) Die Mittel der Fonds sind aus Fondsbeiträgen aufzubringen. Diese sind vom Kammertag unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen der Fonds unter Berücksichtigung ihres dauernden Bestandes und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit entspricht.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 40/03, V 57/03-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Juli 2003, ausgesprochen, dass § 29 Abs. 2 Z 2 in der Stammfassung BGBl. Nr. 157/1994 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 52/2003).

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154926

alte Dokumentnummer

N9199433640J

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