§ 29 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Wohlfahrtseinrichtungen

§ 29.

(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Pensionsfonds:

  1. 1. Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. 2. Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibliche oder adoptierte Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister) oder Lebensgefährten, wobei die Anspruchsvoraussetzungen im Statut festzulegen sind.

(3) Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlaß des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers bestimmt.

(4) Die Mittel der Wohlfahrtseinrichtungen sind aus Fondsbeiträgen, den sich aus der Veranlagung dieser Mittel ergebenden Kapitalerträgen sowie Verwaltungskostenbeiträgen aufzubringen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlagen und Beiträge für das persönliche Pensionskonto sind vom Kammertag über Vorschlag des Kuratoriums in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Die Ansprüche gegenüber dem Sterbekassenfonds sind durch Umlagen zu decken, wobei eine Rücklage zu bilden ist, welche mindestens dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40009425

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