§ 29 WeinG 2009

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 27 Abs. 2 erlassenen Verordnung in Kraft (vgl. § 74 Abs. 7).

Ernte- und Bestandsmeldung

§ 29.

(1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Erntemeldung mit Stichtag 30. November abzugeben.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen aus natürlichen und juristischen Personen, die Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, sowie Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften haben jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat mit Stichtag 31. Juli zu erstatten.

(3) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann für Weine, die von den Meldepflichtigen in Verkehr gebracht werden, keine staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft

  1. 1. bei einer gemäß Abs. 1 abzugebenden Meldung die gesamte Erntemenge des zuletzt betroffenen Jahrganges und
  2. 2. bei einer gemäß Abs. 2 abzugebenden Meldung die gesamte Menge der Ernte des nächstfolgenden Jahrganges.

(4) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 zum wiederholten Male nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, ist den Meldepflichtigen das Inverkehrbringen von Produkten gemäß § 1 bis zur Abgabe der Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 untersagt.

Schlagworte

Erntemeldung, Rebsortenbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40254628

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