§ 29 WeinG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

§ 29.

(1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, eine Ernte- und Erzeugungsmeldung und ebenfalls jährlich bis zu diesem Datum ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben oder diese Mitteilungen im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.

(3)  Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.

Schlagworte

Erntemeldung, Rebsortenbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20006524

Dokumentnummer

NOR40111466

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