§ 29 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

§ 29

(1) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52. Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde kann außer in Verwaltungsstrafsachen die Berufung an den Urheberrechtssenat erhoben werden.

(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht übersteigen.

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