§ 29 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

§ 29

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht übersteigen.

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