Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
§ 29
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht übersteigen.
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