§ 29 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

II. HAUPTSTÜCK

Berufliche Vertretung 1. Abschnitt Tierärztekammern

§ 29

(1) § 29.Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und Standesinteressen der Tierärzte sind Tierärztekammern eingerichtet.

(2) Für den Bereich des Bundes besteht die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer), für den Bereich eines jeden Bundeslandes die Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer).

(3) Die Tierärztekammern sind Selbstverwaltungskörper des öffentlichen Rechtes.

(4) Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift "Bundeskammer der Tierärzte Österreichs" zu führen.

(5) Die Landeskammern haben in der Regel ihren Sitz am Sitz der Landesregierung.

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