§ 29 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

II. HAUPTSTÜCK

Berufliche Vertretung

1. Abschnitt

Österreichische Tierärztekammer

§ 29

Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen und der Standesinteressen der Tierärzte ist die Österreichische Tierärztekammer (Kammer) eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechtes, hat ihren Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift “Österreichische Tierärztekammer" zu führen.

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