Aufhebung von Rechtsvorschriften,
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 29
(1) § 29.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Zulassungen zur Gerichtspraxis auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tage der Kundmachung erfolgen. Zulassungen auf Grund der aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes weiter wirksam.
(3) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
- 1. §§ 16 und 17 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896,
- 2. das Gesetz RGBl. Nr. 1/1911 über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten und
- 3. die Verordnung RGBl. Nr. 5/1911 zum Vollzuge des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
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