§ 29 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

Betragsanpassung durch V

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden. 2. vgl. auch § 34.

Abschriftenbeglaubigungsgebühren

§ 29.

Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 17 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden.

2. vgl. auch § 34.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029195

alte Dokumentnummer

N2197314786T

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