Betragsanpassung durch V
Abschriftenbeglaubigungsgebühren
§ 29.
Für die Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften oder Ablichtungen beträgt die Gebühr für jede Seite der Abschrift oder Ablichtung 21 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.
2. vgl. auch § 34
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12039348
alte Dokumentnummer
N2199746733L
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