§ 29 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Aufbau

§ 29

§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen. Sie können auch im Zusammenwirken mit Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten, Hochschulen sowie Versuchs- und Forschungsanstalten, mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie mit Einrichtungen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung und Erwachsenenbildung durchgeführt werden.

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