Aufbau
§ 29
§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen.
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