Örtliche Zuständigkeit
§ 29
Für Jugendstrafsachen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Örtliche Zuständigkeit
§ 29
Für Jugendstrafsachen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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