§ 29 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Örtliche Zuständigkeit

§ 29

Für Jugendstrafsachen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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