Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III § 4, BGBl. I Nr. 30/2003.
Örtliche Zuständigkeit
§ 29.
Für Jugendstrafsachen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
