§ 29 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen

§ 29

(1) Die in Anlage 3 angeführten Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Internet kundzumachen. Die Kundmachung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen von sonstigen Verteilerunternehmen hat in dem für amtliche Bekanntmachungen (Verlautbarungen) bestimmten Verkündigungsblatt (Verlautbarungsblatt, Amtsblatt) desjenigen Bundeslandes zu erfolgen, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die in Anlage 3 enthaltene Liste jener Erdgasunternehmen, die verpflichtet sind, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, durch Verordnung abzuändern.

(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.

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