§ 29 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen

§ 29

(1) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, einen Hinweis auf die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie die vollständigen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Internet kundzumachen.

(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.

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