Qualifikationsnachweise - EWR
§ 29.
(1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn dieses im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 377L0452, angeführt ist.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.
(3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, CELEX-Nr.: 377L0453, entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
- 1. dieses einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entspricht oder
- 2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß dieses den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird.
(3a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
- 1. einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und
- 2. nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,
gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 77/453/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.
(4) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis nur, wenn
- 1. dieses vor dem 1. Juli 1979 ausgestellt wurde und
- 2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig war.
(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
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