Qualifikationsnachweise - EWR
§ 29.
(1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn dieses im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 377L0452, angeführt ist.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.
(3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, CELEX-Nr.: 377L0453, entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
- 1. dieses einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entspricht oder
- 2. durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß dieses den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird.
(3a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
- 1. einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und
- 2. nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,
gelten dann als Qualifikationsnachweise, wenn sie mit einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie eine Ausbildung entsprechend der Richtlinie 77/453/EWG abschließen und im Heimat- oder Herkunftsstaat den in der Verordnung gemäß Abs. 2 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt sind.
(4) Vorbehaltlich der Abs. 4a bis 4e gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in der allgemeinen Krankenpflege, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, als Qualifikationsnachweis nur, wenn
- 1. dieses vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt wurde und
- 2. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege berufsmäßig ausgeübt hat.
(4a) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass
- 1. dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und
- 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Deutschland berufsmäßig ausgeübt hat.
(4b) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird, dass
- 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
- 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei berufsmäßig ausgeübt hat.
(4c) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, dass
- 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
- 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat.
(4d) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass
- 1. dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Slowenien angeführte Befähigungsnachweis und
- 2. der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat.
(4e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege gilt nicht Abs. 4. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende im angeführten Zeitraum die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Polen berufsmäßig ausgeübt hat:
- 1. „dyplom licencjata pielegniarstwa“ (Bakkalaureat in der Krankenpflege) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;
- 2. „dyplom pielegniarki albo pielegniarki dyplomowanej“ (Krankenpflegediplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.
(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4e ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
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