§. 29.
(1) Der Justizminister kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage (Amtstage) außerhalb des Gerichtssitzes anordnen. Bei besonderem Geschäftsandrang kann vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz die Abhaltung eines oder mehrerer außerordentlicher Gerichtstage gestattet werden.
(2) An welchen Orten und zu welcher Zeit regelmäßig Gerichtstage abgehalten werden, ist vor Ablauf jedes Jahres für das nächstfolgende Jahr durch Anschlag an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Bezirksgerichtssprengels in ortsüblicher Weise kundzumachen; die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage ist in den betreffenden Gemeinden, sowie in den Nachbargemeinden rechtzeitig in ortsüblicher Weise anzukündigen.
(3) Welche Geschäfts- und Amtshandlungen auf den Gerichtstagen vorgenommen werden dürfen, wird im Verordnungswege bestimmt. Urtheile können auch auf Gerichtstagen nur von einem der bei dem Bezirksgerichte bestellten Einzelrichter gefällt werden.
(4) Der Ort, an welchem der Gerichtstag abgehalten wird, gilt für die dort zu erledigenden Geschäfte als Amtssitz des betreffenden Bezirksgerichtes.
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