§ 29 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 29.

(1) Der Bundesminister für Justiz kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitzes anordnen, wobei er den Gerichtstagsort, den Gerichtstagsbereich, die Anzahl der Gerichtstage und die Arbeitstage, an denen die Gerichtstage abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen hat. Diese Anordnung ist im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ kundzumachen.

(2) Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; sie ist vor Ablauf des Geschäftsverteilungsjahres für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Gerichtstagsbereiches in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(3) Der Gerichtstagsort gilt für die dort vorzunehmenden Geschäfte als Amtssitz des Bezirksgerichtes.

(4) Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach § 26 Abs. 1 vorzunehmen.

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