§ 29 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

6. ABSCHNITT

Kontrolluntersuchungen in Betrieben

§ 29

(1) § 29.Schlacht-, Zerlegungs-, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie jene Kühlhäuser, in denen frisches Fleisch gelagert wird, unterliegen den Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes. Diese beinhalten in jenen Betrieben oder Betriebsteilen, die der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Kontrolle. des Ein- und Ausgangs von frischem Fleisch einschließlich Kontrolle der Güterbeförderungsmittel hinsichtlich Transporthygiene und Kontrolle der Transportpapiere;
  2. 2. Kontrolle des im Betrieb vorhandenen frischen Fleisches hinsichtlich dessen Beschaffenheit aus veterinär- und sanitätspolizeilicher Sicht;
  3. 3. Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb und Überwachung der betriebsinternen Kontrollen;
  4. 4. Kennzeichnung von zerlegtem Fleisch sowie Ausstellung der jeweils erforderlichen Veterinärbescheinigungen und Sichtvermerke für den Transport.

(2) In Zerlegungsbetrieben, anderen Bearbeitungsbetrieben und im Frischfleischbereich von Verarbeitungsbetrieben, die mehr als 250 t Fleisch pro Jahr be- oder verarbeiten, ist die Kontrolluntersuchung wenigstens einmal täglich während der Betriebszeiten - bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten - durchzuführen. Der Fleischuntersuchungstierarzt kann bei den Hygienekontrollen von Fleischuntersuchern unterstützt werden.

(3) Zerlegungsbetriebe und andere Bearbeitungsbetriebe mit einer geringeren als in Abs. 2 genannten Produktion, die Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Anspruch nehmen, und Kühlhäuser sowie die nicht dem Frischfleischbereich zugehörigen Bereiche von Verarbeitungsbetrieben nach Abs. 2 sind im jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann gemäß den gegebenen veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Untersuchungsplan - mindestens jedoch zweimal jährlich - den Kontrolluntersuchungen zu unterziehen. In Fleischverarbeitungsbetrieben gelten die Kriterien gemäß Anhang B Kapitel 3 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, in der jeweils geltenden Fassung. In landwirtschaftlichen Betrieben sind die Kontrollen gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes im Zuge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchzuführen.

(4) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen.

(5) Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeitsräumen) gewährt werden.

(6) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die Überwachung des Betriebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmen der Überwachung nötigen Maßnahmen zu treffen und den behördlichen Kontrollorganen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen jederzeit die Herkunft des in seinem Betrieb befindlichen Fleisches sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörperteile nachweisen können.

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