§ 29 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2000

6. ABSCHNITT

Kontrolluntersuchungen in Betrieben

§ 29

§ 29. Für die Kontrollen gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes gilt folgendes:

  1. 1. In Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben und in Zerlegungsabteilungen von Verarbeitungsbetrieben, in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäuser und Umpackzentren) hat die Kontrolle folgende Punkte zu umfassen:
  1. a) Kontrolle des Ein- und Ausgangs von frischem Fleisch einschließlich Kontrolle der Güterbeförderungsmittel hinsichtlich Transporthygiene und Kontrolle der Transportpapiere;
  2. b) Kontrolle des im Betrieb vorhandenen frischen Fleisches hinsichtlich dessen Beschaffenheit aus veterinär- und sanitätspolizeilicher Sicht;
  3. c) Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb und Überwachung der betriebsinternen Kontrollen;
  4. d) Kennzeichnung von zerlegtem Fleisch sowie Ausstellung der jeweils erforderlichen Veterinärbescheinigungen und Sichtvermerke für den Transport;
  5. e) Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Gewinnung, Trennung, Lagerung, Kennzeichnung sowie des Transportes und der Entsorgung der tierischen Abfälle und der nicht zum menschlichen Genuss geeigneten Tierkörperteile.
  1. 2. In Verarbeitungsbetrieben gelten die Kriterien des Anhanges B Kapitel 3 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 397/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. 3. Die Kontrolle hat in folgenden Betrieben an jedem Produktionstag zu erfolgen:
  1. a) in Zerlegungsbetrieben, die nicht dem 8. oder 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, unterliegen;
  2. b) in Zerlegungsabteilungen von Fleischverarbeitungsbetrieben, bei denen die Produktionsmengen gemäß § 15a der Frischfleisch-Hygieneverordnung überschritten werden;
  3. c) in Schlachtbetrieben - außer in jenen, die dem 8. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung unterliegen - zusätzlich zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

    Bei der Berechnung der Fleischmenge gemäß lit. a und b ist das Fleisch sämtlicher Tierarten, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, insgesamt zu berücksichtigen.

  1. 4. In Schlachtbetrieben, die dem 8. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung unterliegen, in Kühlhäusern (einschließlich Tiefkühlhäuser und Umpackzentren), Zerlegungsbetrieben und Zerlegungsabteilungen von Fleischverarbeitungsbetrieben, die nicht unter Z 3 fallen, in Fleischverarbeitungsbetrieben und sonstigen, dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegenden Betrieben, die Fleisch von Tieren gemäß § 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes be- oder verarbeiten, transportieren oder lagern, hat die Kontrolle im jeweils erforderlichen Umfang nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Plan zu erfolgen.
  2. 5. Der Landeshauptmann kann für Betriebe gemäß Z 3 lit. a und b in Gebieten mit großen saisonalen Produktionsschwankungen, sofern sie wenigstens einen Kalendermonat lang die in § 15a der Frischfleisch-Hygieneverordnung genannte Produktionsmenge nicht überschreiten, im vorhinein für einen festzulegenden Zeitraum über Antrag eine entsprechend geringere Kontrollfrequenz festlegen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.
  3. 6. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen. Er kann bei den Kontrollen von Fleischuntersuchern unterstützt werden.
  4. 7. Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen, bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeitsräumen) gewährt werden.
  5. 8. Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die Überwachung des Betriebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmen der Überwachung nötigen Maßnahmen zu treffen und den behördlichen Kontrollorganen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen jederzeit die Herkunft des in seinem Betrieb befindlichen Fleisches sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörperteile nachweisen können.
  6. 9. Wird bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder bei der Kontrolluntersuchung ein Verstoß gegen die Hygienevorschriften festgestellt oder liegt ein Hindernis für die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung vor, so hat der Fleischuntersuchungstierarzt auf die Abstellung dieses Mangels innerhalb angemessener Frist zu dringen. Bei Gefährdung der menschlichen Gesundheit ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Im diesem Falle und im Falle einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 17 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes hat der Landeshauptmann eine Kontrolle gemäß § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel unter Setzung einer Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die den einschlägigen Bestimmungen widersprechen, untersagt werden kann beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen oder Vertriebsbeschränkungen im Hinblick auf § 20 Abs. 6 der Frischfleisch-Hygieneverordnung vorgeschrieben werden können. In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder durch Außerachtlassung von behördlichen Anordnungen verursacht worden ist, kann der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung in Anwendung des § 24 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, Maßnahmen treffen.

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