§ 29 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2002

Bezugszeitraum: Z 3 ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002) § 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 29.

Sonstige Einkünfte sind nur:

  1. 1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
  1. freiwillig oder
  2. an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
  3. als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (§ 17 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
  1. sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
  2. sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.
  1. 2. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31.
  2. 3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).
  3. 4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40033136

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