§ 29 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.2002

Bezugszeitraum: Z 3 ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002) § 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 29

§ 29. Sonstige Einkünfte sind nur:

  1. 1. Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
  1. 2. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der §§ 30 und 31. 3. Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus

    gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).

  1. 4. Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.

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