Semesterprüfungen
§ 29.
Auf die Semesterprüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
- 1. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind zumindest zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen.
- 2. Im Rahmen des ortsungebundenen Unterrichts sind die mündlichen Semesterprüfungen unter Einsatz digitaler Kommunikation gemäß § 8 durchzuführen. Diese mündlichen Semesterprüfungen haben höchstens 30 Minuten jedoch nicht länger als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, zu dauern.
- 3. Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
- 4. An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223269
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