Semesterprüfungen
§ 29.
(Anm.: Einleitungssatz, Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)
- 3. Semesterprüfungen aus dem Sommersemester 2018/19 müssen, bei mehr als gesamt zwei Nicht genügend in Semesterprüfungen der Wintersemester 2019/20 und dem Sommersemester 2020 können diese bis spätestens 30. November 2020 stattfinden. Bis zur Ablegung der Semesterprüfung nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teil.
- 4. An einem Tag dürfen für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2020
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40226335
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