§ 298
Gutschrift von Nebengebührenwerten
(1) Dem Beamten, der am 1. Jänner 1972 dem Dienststand angehört hat, gebührt für die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeit eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
- a) sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten befunden hat und
- b) für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land einer dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,
- von 1946 bis 1950 1/4
- von 1951 bis 1960 3/8
- von 1961 bis 1971 3/4
- der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.
(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (wie Krankheit, Unfall, Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub und Karenzurlaub im öffentlichen Interesse), im Jahre 1970
- a) keinen Dienst geleistet und deshalb keine Nebengebühren bezogen haben oder
- b) nicht während des ganzen Jahres Dienst geleistet und deshalb geringere Nebengebühren bezogen haben oder
- c) wegen der Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles während der anschließenden Dienstleistung geringere Nebengebühren bezogen haben als dem Durchschnitt während der vor Eintritt der Behinderung erbrachten Dienstleistung entspricht,
- ist auf Antrag die der Ermittlung der Gutschrift zugrunde zu legende Summe von Nebengebührenwerten für das Jahr 1970 von der Landesregierung festzusetzen. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß binnen einem Jahr nach der Kundmachung dieses Gesetzes zu stellen.
(4) Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte nach Abs. 3 lit. a sind die vom Beamten in gleicher Verwendung bezogenen Nebengebühren maßgebend. Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte nach Abs. 3 lit. b ist von den Nebengebühren auszugehen, die vom Beamten während des Zeitraumes des Jahres 1972 bezogen wurden, in dem die erwähnten Gründe nicht gegeben waren.
(5) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 können Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegt worden sind, berücksichtigt werden, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
02.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)