§ 299
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine Zulage bezogen haben
(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage (§ 176), Pflegedienstzulage (§ 177) oder ruhegenussfähige Dienstzulage (§ 138 Abs. 2) bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand diese Zulage nicht bezogen und die Gründe für den Wegfall dieser Zulage nicht vertreten zu hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, dass die zuletzt bezogene Zulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, sofern die Zulage nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 236 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen ist. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.
02.12.2019
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